[Translate to English:] AGB
§ 1 - Angebot und Vertragsabschluß
1. Für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Proteus Lift GmbH gelten ausschließlich die folgenden Geschäfts- und Lieferbedingungen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen wird ausdrücklich widersprochen. Abweichende Vereinbarungen können wirksam nur in schriftlicher Form erfolgen, mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen.
2. Angebote der Proteus Lift GmbH sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich. Das Vertragsangebot erfolgt durch den Kunden online, fernmündlich, per Telefax oder per Brief. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn einem Kunden die Annahme seiner Bestellung online, fernmündlich, per Telefax oder per Brief bestätigt wird oder ihm die bestellte Ware geliefert bzw. ausgehändigt wird.
§ 2 - Umfang der Lieferungspflicht
1. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer maßgebend.
2. Maßangaben, Gewichte, Farben, Strukturen Abbildungen und Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu den Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
§ 3 - Preis und Zahlung
1. Zur Berechnung kommt der am Tage der Lieferung nach Preisliste des Verkäufers geltende Preis. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, zuzüglich Versandkosten, ohne sonstige Nebenleistungen. Anders lautende Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer.
2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart ist, sind Zahlungen sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu leisten. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet Schecks in Zahlung zu nehmen, werden sie angenommen, so erfolgt die Annahme nur erfüllungshalber.
3. Der Kunde kommt in Verzug, wenn er bei einer Warenlieferung per Nachnahme die Annahme verweigert oder bei der Lieferung gegen Rechnung die von ihm geschuldete Zahlung trotz Mahnung ganz oder teilweise nicht leistet. Der Verzug tritt unabhängig von einer Mahnung ein, wenn der Kunde die von ihm geschuldete Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung ganz oder teilweise nicht leistet. Ab Verzugseintritt ist die Proteus Lift GmbH berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Die Proteus Lift GmbH behält sich vor, Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen.
5. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Ansprüchen gegen die Zahlungsansprüche des Verkäufers aufzurechnen, es sei denn, diese sind unstreitig oder für den Kunden rechtskräftig festgestellt. Der Kunde ist des Weiteren nicht berechtigt, den Zahlungsansprüchen des Verkäufers Zurückbehaltungsrechte, auch aus Mängelrügen entgegenzuhalten, es sei denn, sie resultieren aus demselben Vertragsverhältnis.
6. Bei Vereinbarungen von 70% Vorkasse, ist der Restbetrag in Höhe von 30%, bar oder per Bank bestätigtem Scheck, bei Übergabe zu zahlen.
§ 4 - Lieferzeit
1. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand das Lager des Auftragnehmers oder das Herstellerwerk verlassen hat bzw. die Versandbereitschaft dem Auftraggeber mitgeteilt worden ist.
2. Bei Arbeitskämpfen und beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflußbereichs des Auftragnehmers liegen, oder bei Hindernissen, für die das Herstellerwerk verantwortlich ist, verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Das gilt auch dann, wenn die Hindernisse während eines bereits vorliegenden Verzugs entstanden sind.
3. Entsteht dem Auftraggeber wegen einer vom Auftragnehmer verschuldeten Verzögerung, insbesondere bei einem mit dem Auftragnehmer fest vereinbarten Liefertermin, ein Schaden, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Entschädigung zu beanspruchen. Bei leichter Fahrlässigkeit beträgt sie für jede volle Woche der Terminüberschreitung ˝ v.H., im ganzen aber höchstens 5 v.H. des Teil- bzw. des Gesamtnettoauftrages, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig geliefert worden ist. Alle weiteren Ersatzansprüche wegen verschuldeter Verzögerung sind bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
4. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so werden ihm ab dem 14. Tag, vom Tag der Bekanntgabe der Versandbereitschaft an gerechnet, die bei Dritten entstandenen Lagerkosten und beim Lagern beim Auftragnehmer ˝ v.H. des Rechnungsbetrages je Monat berechnet.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, nach Gewährung einer fruchtlos verlaufenen Nachfrist über den Liefergegenstand anderweitig zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessener Fristverlängerung zu beliefern.
5. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Verpflichtung des Auftraggebers aus dem Kaufvertrag voraus.
§ 5 - Gefahrenübergang und Entgegennahme des Liefergegenstandes
1. Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim Transport mit Beförderungsmitteln des Auftragnehmers, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers des Auftragnehmers oder des Herstellerwerkes, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Ladung durch den Auftragnehmer gegen Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden versichert.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über. Auf Wunsch des Auftraggebers ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Liefergegenstand gegen Schäden zu versichern. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 3. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber unbeschadet der Rechte aus § 7 in Empfang zu nehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 - Eigentumsvorbehalt
1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen Liefergegenständen bis zur völligen Bezahlung sämtlicher ihm aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen vor. Bei laufender Rechnung dient das gesamte Vorbehaltsgut zur Sicherung der Saldenforderung.
Übersteigt der Schätzwert des als Sicherheit für den Auftragnehmer dienenden Vorbehaltsgutes die noch nicht beglichenen Forderungen an den Auftraggeber um mehr als 50 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten seiner Wahl verpflichtet.
2. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung durch Dritte hat er den Auftragnehmer unverzüglich davon zu benachrichtigen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Auftragnehmer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Auftraggebers gegen Feuer, Wasser und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht der Auftraggeber selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
§ 7 - Haftung für Mängel der Lieferung
1. Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach billigem Ermessen unterliegender Wahl des Auftragnehmers nachzubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten seit Lieferung infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes einen Sachmangel aufweisen. Die Feststellung solcher Mängel ist dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich zu melden. Sachmängelansprüche - gleich aus welchen Rechtsgründen - verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, wenn es sich um Mängel eines Bauwerkes oder um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Abweichend von Satz 1 gelten ebenfalls die gesetzlichen Fristen bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei vorsätzlichem oder arglistigem Verhalten. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers.
2. Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung wird keine Haftung übernommen.
3. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:
- Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung
- Fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Auftraggeber oder Dritte
- Bei fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung des Liefergegenstandes, insbesondere im
Hinblick auf die vorliegenden Betriebsanweisungen
- Bei übermäßiger Beanspruchung und
- Bei Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel und Austauschwerkstoffe.
4. Zur Vornahme aller dem Auftragnehmer nach billigem Ermessen notwendig erscheinender Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit dem Auftragnehmer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; sonst ist der Auftragnehmer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, von denen der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer angemessenen Ersatz seiner Kosten zu verlangen.
5. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer, vorausgesetzt daß die Beanstandung als berechtigt anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Auftraggeber die Kosten.
6. Durch etwa seitens des Auftraggebers oder Dritter unsachgemäß, ohne vorherige Genehmigung des Auftragnehmers, vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
7. Weitere Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestehen nur
- bei grobem Verschulden
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung
des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorausehbaren
Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand
für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der
Auftragnehmer garantiert hat. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
8. Gebrauchte Liefergegenstände werden unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung verkauft.
9. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, wird der Auftragnehmer im Inland seine Lieferungen frei von Schutzrechten und Urheberrechten Dritter erbringen. Sollte trotzdem eine entsprechende Schutzrechtsverletzung vorliegen, wird er entweder ein entsprechendes Benutzungsrecht vom Dritten verschaffen oder den Liefergegenstand in so weit modifizieren, daß eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt. Soweit dies für den Auftragnehmer nicht zu angemessenen und zumutbaren Bedingungen möglich ist, sind sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10. Im Übrigen gelten beim Vorliegen von Rechtsmängeln die Bestimmungen dieses § 7 entsprechend, wobei Ansprüche des Auftraggebers nur dann bestehen, wenn dieser den Auftragnehmer über eventuelle von Dritten geltend gemachten Ansprüchen unverzüglich schriftlich informiert, eine behauptete Verletzungshandlung weder direkt noch indirekt anerkennt, dem Auftragnehmer alle Verteidigungsmöglichkeiten uneingeschränkt erhalten bleiben, die Rechtsverletzung nicht darauf beruht, daß der Auftraggeber den Liefergegenstand verändert oder in nicht vertragsgemäßer Weise benutzt hat oder der Rechtsmangel auf eine Anweisung des Auftraggebers zurückzuführen ist.
§ 8 - Rechte des Auftraggebers auf Rücktritt oder Minderung sowie sonstige Haftung des Auftragnehmers
1. Der Auftraggeber kann vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Auftragnehmer die gesamte Leistung des Gefahrenübergangs endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Auftragnehmers. Der Auftraggeber kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei der Bestellung gleichartiger Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so kann der Auftraggeber die Gegenleistung entsprechend mindern.
2. Liegt Leistungsverzug im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen vor und gewährt der Auftraggeber dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt.
3. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Auftraggebers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
4. Der Auftraggeber hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Besserung eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch den Auftragnehmer.
5. Weitere Ansprüche auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nur
- bei grobem Verschulden
- bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung
des Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, vorausehbaren
Schadens
- in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern am Liefergegenstand,
für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet
wird.
- beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die
Zusicherung gerade bezweckt hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
- bei Mängeln, die arglistig verschwiegen wurden oder deren Abwesenheit der
Auftragnehmer garantiert hat.
Im übrigen sind weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Kündigung, Minderung oder Schadensersatz ausgeschlossen.
§ 9 - Haftung für Nebenpflichten Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der gelieferte Gegenstand vom Auftraggeber infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluß liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluß weiterer Ansprüche des Auftraggebers die Regelungen der §§ 7 und 8 entsprechend.
§ 10 - Recht des Auftragnehmers auf Rücktritt Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des § 4 der Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepaßt. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers bestehen nur bei groben Verschulden des Auftragnehmers. Will der Auftragnehmer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Auftraggeber mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Auftraggeber eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
§ 11 - Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß - ist, wenn der Auftraggeber Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung der Hauptsitz des Auftragnehmers oder - nach seiner Wahl - der Sitz der Zweigniederlassung, die den Vertrag abgeschlossen hat.
§ 12 - Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Erweist sich eine Bestimmung als unwirksam, nichtig oder undurchführbar, ist sie durch eine rechtlich zulässige bzw. durchführbare Regelung zu ersetzen, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Zweck der nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt, sofern sich hinsichtlich dieser Geschäftsbedingungen eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt.

